Der Bereich Künstlersozialversicherung gehört seit jeher zu
den Spezialthemen unserer Kanzlei, wobei wir sowohl beitragspflichtige
Unternehmen als auch versicherte Künstler gerichtlich und
außergerichtlich vertreten. Strengste Vertraulichkeit ist für
uns hierbei oberstes Gebot, wie stets bei unserer anwaltlichen Arbeit.
Da Rechtsanwalt Jens Michow Mitglied im Beirat der
Künstlersozialkasse ist, verfügt er nicht nur über eine
umfassende Kenntnis der Rechtslage, sondern kennt auch die praktische
Vorgehensweise der Künstlersozialkasse. Im folgenden Aufsatz gibt
er Antworten auf die diversen Fragen im Zusammenhang mit der Vermarktung
künstlerischer Darbietungen bei Veranstaltungen.
Künstlersozialabgabe bei Betriebsprüfungen
Mit Wirkung zum 1. Januar 2015 soll durch das Gesetz zur Stabilisierung des Künstlersozialabgabesatze (KSAStabG) eine kontinuierliche Prüfung aller Abgabepflichtigen sichergestellt werden. Das soll bewirken, dass auch alle Abgabepflichtigen außerhalb der klassischen Kultur- und Medienbranche ihre Abgabepflicht erfüllen.
Durch das Gesetz wird die Deutsche Rentenversicherung im Rahmen ihrer Betriebsprüfungen ab 2015 bei allen Arbeitgebern mit mindestens 20 Beschäftigten regelmäßig auch die sorgfältige Einhaltung der sich aus dem KSVG ergebenden Pflichten prüfen. Bei Arbeitgebern mit weniger als 20 Beschäftigten wird eine entsprechende Prüfung im Rotationsverfahren bei mindestens 40 % der Unternehmen stattfinden. Rund 410.000 Unternehmen werden somit zukünftig jährlich durch die Deutsche Rentenversicherung (DRV) geprüft werden.
Die rund 392.000 Arbeitgeber, die nicht geprüft werden, erhalten Hinweise mit Prüfankündigungen. Darin werden sie aufgefordert, schriftlich die erfolgte Unterrichtung zu bestätigen und zu versichern, dass sie abgabepflichtige Sachverhalte melden werden. Unterbleibt eine entsprechende Meldung, erfolgt unverzüglich eine Prüfung. Wer dieses Schreiben erhält und gleichwohl seiner Abgabepflicht nicht nachkommt, muss damit rechnen, dass ihm nunmehr Vorsatz unterstellt werden kann und damit eine 30-jährige Frist für die Verjährung von Abgabeansprüchen der KSK ausgelöst wird.
Für Abgabepflichtige, die nicht zum Katalog des § 24 Abs. 1 Satz 1 gehören, wird durch das KSAStabG eine Geringfügigkeitsgrenze von 450 € jährlich eingeführt. Die Abgabepflicht besteht bei solchen Unternehmen erst, wenn in einem Kalenderjahr Entgelte i. H. von mehr als 450 € gezahlt werden. Diese Regelung hat als § 24 Abs. 3 KSVG Eingang in das Gesetz gefunden.
DIE KÜNSTLERSOZIALABGABE BEI DER VERWERTUNG KÜNSTLERISCHER DARBIETUNGEN
Von Rechtsanwalt Jens Michow, Hamburg
Mittlerweile dürfte es sich tatsächlich überall
herumgesprochen haben: Entgeltzahlungen an selbständige
Künstler und Publizisten begründen regelmäßig eine
Verpflichtung des Vergütungsschuldners zur Zahlung eines
Sozialversicherungsanteils, der sog. Künstlersozialabgabe.
Obwohl das diese Verpflichtung begründende
Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) bereits nahezu 20 Jahre
alt ist, herrscht bezüglich der Frage "Wer, wann, unter
welchen Voraussetzungen" zur Zahlung der Künstlersozialabgabe
verpflichtet ist, immer noch große Verwirrung.
Zum Katalog der immer wiederkehrenden Fragen zählen vor allem:
Gemäß KSVG vom 01.01.1983 sind selbständige
Künstlerinnen und Künstler sowie Pub-lizistinnen und
Publizisten in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung und seit
1.1.1995 in der Pflegeversicherung versicherungspflichtig. Die
Künstlersozialversicherung wird bundesweit von der
Künstlersozialkasse (KSK) durchgeführt, die seit 1.7.2001 der
Bundesausführungsbehörde für Unfallversicherung in
Wilhelmshaven, angegliedert ist.
Das Ziel des Gesetzes besteht darin, selbständigen Künstlern
eine gleichermaßen soziale Absicherung zuteil werden zu lassen,
wie sie Arbeitnehmer genießen. Mag dieses Anliegen des
Gesetzgebers gelegentlich bereits schwer nachvollziehbar sein,
stößt die Tatsache, dass der Auftraggeber eines
selbständigen Künstlers durch die gesetzliche Verpflichtung
zur Zahlung der zweiten Hälfte der Sozialversicherungsbeiträge
quasi in die Position eines Arbeitgebers gerückt wird,
regelmäßig auf noch größeres Unverständnis.
Da die Nichtentrichtung gesetzlicher Abgaben jedoch den Straftatbestand
der Abgabenhinterziehung erfüllen kann, besteht für jeden, der
selbständige künstlerische Leistungen gleich welcher Art in
Anspruch nimmt, dringender Anlaß, sich mit den einschlägigen
Vorschriften genauer auseinanderzusetzen.
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