Michow Rechtsanwälte

Informationen zur Künstlersozialversicherung

Auf dieser Seite bietet die Kanzlei Michow Rechtsanwälte, Hamburg, allgemeine Informationen zur Künstlersozialversicherung an.



Die Künstlersozialversicherung
Die Kanzlei

Fällt Künstlersozialabgabe auch bei Zahlungen an nichtversicherte bzw. ausländische Künstler und Publizisten an?

Die Systematik der Künstlersozialabgabe

Zur Künstlersozialabgabe werden gem. § 24 KSVG Unternehmer herangezogen, die nicht nur gelegentlich Werke oder Leistungen von selbständigen Künstlern und Publizisten in Anspruch nehmen.

Zu den Unternehmen, die typischerweise künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen verwerten, zählen gem. § 24 Absatz 1 Satz 1 KSVG aufgezählt u.a. Theater-, Konzert- und Gastspieldirektionen sowie sonstige Unternehmen, deren wesentlicher Zweck darauf gerichtet ist, für die Aufführung oder Darbietung künstlerischer oder publizistischer Werke oder Leistungen zu sorgen (§ 24 Abs. 1 Satz 1 Ziffer 3 KSVG).

Gem. § 24 Abs. 1 Zif.7 KSVG sind zur Künstlersozialabgabe aber auch Unternehmen verpflichtet, die Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit für Dritte betreiben. Diese Vorschrift begründet die grundsätzliche Abgabepflicht der Marketing-Event-Agenturen.

Erhebungsgebiet der KSK ist nur die BRD. Veranstaltet daher ein deutscher Veranstalter ein Konzert im Ausland, entsteht hierbei keine Abgabepflicht.

Das System der Künstlersozialabgabe ist zweistufig konzipiert. Zur Prüfung der Abgabepflicht versendet die KSK einen Fragebogen. Nach Ausfüllen des Fragebogens erhalten die Unternehmen einen Feststellungsbescheid über die grundsätzliche Zugehörigkeit zum abgabepflichtigen Personenkreis im Sinne des KSVG. Man spricht hier von der Feststellung der Abgabepflicht dem Grunde nach. Über die Höhe der Abgabeleistung, die sog. Abgabeschuld, wird von der KSK, sofern die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen, sodann in einem gesonderten Abrechnungsbescheid nach Abgabe der Meldungen durch das betroffene Unternehmen entschieden.

Das abgabepflichtige Unternehmen hat hierzu einmal im Jahr bis zum 31. März des Folgejahres der KSK auf deren Meldebogen mitzuteilen, wie hoch im vergangenen Kalenderjahr die an selbständige Künstler gezahlten Entgelte gewesen sind.

Bis zum Jahre 2000 waren die Entgelte für die einzelnen Bereiche Wort, Bildende Kunst, Musik und Darstellende Kunst in den Meldungen getrennt aufzuführen. Mit Wirkung ab 1.1.2000 wurde die Aufteilung nach den vier Kunstbereichen abgeschafft, so dass seitdem für alle vier Bereiche wieder ein einheitlicher Abgabesatz gilt. Entsprechend haben die Abgabepflichtigen der Künstlersozialkasse lediglich noch eine Entgeltsumme zu melden.

Die KSK ist berechtigt, die Einhaltung der Meldepflicht und die Richtigkeit der abgegebenen Meldungen im Wege von Betriebsprüfungen zu überprüfen. Hiervon macht sie auch regelmäßig Gebrauch. Die Verletzung der gesetzlichen Melde- und Aufzeichnungspflichten ist eine Ordnungswidrigkeit, die mit einem Bußgeld geahndet werden kann.

Das abgabepflichtige Unternehmen hat für das laufende Kalenderjahr monatliche Vorauszahlungen in Höhe von 1/12 der für das vorangegangene Kalenderjahr geschuldeten Künstlersozialabgabe zu leisten.

Unternehmen, die ihren Meldepflichten nicht rechtzeitig nachkommen, werden von der KSK gemäß § 27 Abs. 1 Satz 3 KSVG eingeschätzt. Die so vorgenommene Schätzung kann nur durch die Abgabe der konkreten Entgeltmeldung berichtigt werden. Eine Schätzung durch die KSK erfolgt auch, wenn ein abgabepflichtiges deutsches Unternehmen keine Meldung abgibt, weil es die Höhe der von einer ausländischen Produktionsgesellschaft an Künstler gezahlten Honorare nicht kennt. In diesen Fällen kann das inländische Unternehmen nur Auskunft darüber geben, welche Zahlungen es an den ausländischen Unternehmer geleistet hat. Da die Künstlerhonorare einen Teil dieser Gesamtzahlung bilden, schätzt die KSK diesen Teil regelmäßig auf einen Mittelwert von 25 % der Gesamtzahlung.

Die Abgabeschuld verjährt im Regelfall in vier Jahren, wobei die Verjährung im Jahr der Fälligkeit beginnt. Da die Abgabe jeweils am 31. März des auf das Abgabejahr folgenden Jahres fällig ist, beginnt die Verjährung am 31.12. 00:00 Uhr, des auf das Abgabejahr folgenden Jahres. Die Verjährung wird durch einen Festsetzungsbescheid der KSK (Festsetzung der Abgabe der Höhe nach, dies gilt auch bei einer Schätzung) unterbrochen. Der Feststellungsbescheid, welcher die Abgabeverpflichtung eines Unternehmens dem Grunde nach feststellt, unterbricht hingegen nicht die Verjährung.

Manche abgabepflichtigen Verwerter versuchen, die Künstlersozialabgabepflicht vertraglich auf ihren Vertragspartner abzuwälzen. Eine derartige Vereinbarung ist zwar zulässig, hat jedoch nur Wirkung zwischen den Parteien. Die KSK selbst bindet eine derartige Vereinbarung nicht, so dass diese die Abgabe trotz der mit dem Vertragspartner getroffenen Vereinbarung vom Abgabeschuldner fordern kann und in der Regel auch fordern wird. Eine vertragliche Vereinbarung, dass der Künstler die Künstlersozialabgabe zu tragen hat, ist wegen Verstoßes gegen § 32 SGB I nichtig, d.h. unwirksam.

Die Feststellungs- und Festsetzungsbescheide sowie sonstigen Entscheidungen der KSK unterliegen im Streitfall der Überprüfung der Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit (Sozialgericht, Landessozialgericht; Bundessozialgericht).

Der Bereich der Künstlersozialversicherung wird schwerpunktmäßig von der Kanzlei Michow & Ulbricht behandelt.

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