Fällt Künstlersozialabgabe auch bei Zahlungen an nichtversicherte bzw. ausländische Künstler und Publizisten an?
Die Systematik der Künstlersozialabgabe
Zur Künstlersozialabgabe werden gem. § 24 KSVG Unternehmer
herangezogen, die nicht nur gelegentlich Werke oder Leistungen von
selbständigen Künstlern und Publizisten in Anspruch nehmen.
Zu den Unternehmen, die typischerweise künstlerische oder
publizistische Werke oder Leistungen verwerten, zählen gem. §
24 Absatz 1 Satz 1 KSVG aufgezählt u.a. Theater-, Konzert- und
Gastspieldirektionen sowie sonstige Unternehmen, deren wesentlicher
Zweck darauf gerichtet ist, für die Aufführung oder Darbietung
künstlerischer oder publizistischer Werke oder Leistungen zu sorgen
(§ 24 Abs. 1 Satz 1 Ziffer 3 KSVG).
Gem. § 24 Abs. 1 Zif.7 KSVG sind zur Künstlersozialabgabe aber
auch Unternehmen verpflichtet, die Werbung oder
Öffentlichkeitsarbeit für Dritte betreiben. Diese Vorschrift
begründet die grundsätzliche Abgabepflicht der
Marketing-Event-Agenturen.
Erhebungsgebiet der KSK ist nur die BRD. Veranstaltet daher ein
deutscher Veranstalter ein Konzert im Ausland, entsteht hierbei keine
Abgabepflicht.
Das System der Künstlersozialabgabe ist zweistufig konzipiert. Zur
Prüfung der Abgabepflicht versendet die KSK einen Fragebogen. Nach
Ausfüllen des Fragebogens erhalten die Unternehmen einen
Feststellungsbescheid über die grundsätzliche
Zugehörigkeit zum abgabepflichtigen Personenkreis im Sinne des
KSVG. Man spricht hier von der Feststellung der Abgabepflicht dem Grunde
nach. Über die Höhe der Abgabeleistung, die sog. Abgabeschuld,
wird von der KSK, sofern die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen,
sodann in einem gesonderten Abrechnungsbescheid nach Abgabe der
Meldungen durch das betroffene Unternehmen entschieden.
Das abgabepflichtige Unternehmen hat hierzu einmal im Jahr bis zum 31.
März des Folgejahres der KSK auf deren Meldebogen mitzuteilen, wie
hoch im vergangenen Kalenderjahr die an selbständige Künstler
gezahlten Entgelte gewesen sind.
Bis zum Jahre 2000 waren die Entgelte für die einzelnen Bereiche
Wort, Bildende Kunst, Musik und Darstellende Kunst in den Meldungen
getrennt aufzuführen. Mit Wirkung ab 1.1.2000 wurde die Aufteilung
nach den vier Kunstbereichen abgeschafft, so dass seitdem für alle
vier Bereiche wieder ein einheitlicher Abgabesatz gilt. Entsprechend
haben die Abgabepflichtigen der Künstlersozialkasse lediglich noch
eine Entgeltsumme zu melden.
Die KSK ist berechtigt, die Einhaltung der Meldepflicht und die
Richtigkeit der abgegebenen Meldungen im Wege von Betriebsprüfungen
zu überprüfen. Hiervon macht sie auch regelmäßig
Gebrauch. Die Verletzung der gesetzlichen Melde- und
Aufzeichnungspflichten ist eine Ordnungswidrigkeit, die mit einem
Bußgeld geahndet werden kann.
Das abgabepflichtige Unternehmen hat für das laufende Kalenderjahr
monatliche Vorauszahlungen in Höhe von 1/12 der für das
vorangegangene Kalenderjahr geschuldeten Künstlersozialabgabe zu
leisten.
Unternehmen, die ihren Meldepflichten nicht rechtzeitig nachkommen,
werden von der KSK gemäß § 27 Abs. 1 Satz 3 KSVG
eingeschätzt. Die so vorgenommene Schätzung kann nur durch die
Abgabe der konkreten Entgeltmeldung berichtigt werden. Eine
Schätzung durch die KSK erfolgt auch, wenn ein abgabepflichtiges
deutsches Unternehmen keine Meldung abgibt, weil es die Höhe der
von einer ausländischen Produktionsgesellschaft an Künstler
gezahlten Honorare nicht kennt. In diesen Fällen kann das
inländische Unternehmen nur Auskunft darüber geben, welche
Zahlungen es an den ausländischen Unternehmer geleistet hat. Da die
Künstlerhonorare einen Teil dieser Gesamtzahlung bilden,
schätzt die KSK diesen Teil regelmäßig auf einen
Mittelwert von 25 % der Gesamtzahlung.
Die Abgabeschuld verjährt im Regelfall in vier Jahren, wobei die
Verjährung im Jahr der Fälligkeit beginnt. Da die Abgabe
jeweils am 31. März des auf das Abgabejahr folgenden Jahres
fällig ist, beginnt die Verjährung am 31.12. 00:00 Uhr, des
auf das Abgabejahr folgenden Jahres. Die Verjährung wird durch
einen Festsetzungsbescheid der KSK (Festsetzung der Abgabe der
Höhe nach, dies gilt auch bei einer Schätzung) unterbrochen.
Der Feststellungsbescheid, welcher die Abgabeverpflichtung eines
Unternehmens dem Grunde nach feststellt, unterbricht hingegen nicht die
Verjährung.
Manche abgabepflichtigen Verwerter versuchen, die
Künstlersozialabgabepflicht vertraglich auf ihren Vertragspartner
abzuwälzen. Eine derartige Vereinbarung ist zwar zulässig, hat
jedoch nur Wirkung zwischen den Parteien. Die KSK selbst bindet eine
derartige Vereinbarung nicht, so dass diese die Abgabe trotz der mit dem
Vertragspartner getroffenen Vereinbarung vom Abgabeschuldner fordern
kann und in der Regel auch fordern wird. Eine vertragliche Vereinbarung,
dass der Künstler die Künstlersozialabgabe zu tragen hat, ist
wegen Verstoßes gegen § 32 SGB I nichtig, d.h. unwirksam.
Die Feststellungs- und Festsetzungsbescheide sowie sonstigen
Entscheidungen der KSK unterliegen im Streitfall der
Überprüfung der Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit
(Sozialgericht, Landessozialgericht; Bundessozialgericht).
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