Wer schuldet die Künstlersozialgabe bei der Zwischenschaltung von Dritten?
Gibt es eine gesamtschuldnerische Haftung für die Künstlersozialabgabe?
Lässt sich die Künstlersozialabgabe vertraglich auf den Künstler oder einen Dritten abwälzen?
Das Bundessozialgericht BSG hat bereits mit Urteil vom 20.04.1994 (Az.:
3/12 RK 31/92), in welchem es die Abgabepflicht einer sog.
Gastspieldirektion zu beurteilen hatte ausgeführt, dass alle
Tätigkeiten, welche die Verwertung künstlerischer Leistungen
ermöglichen bzw. für den Künstler vereinfachen, die
Abgabepflicht auslösen. Dazu gehöre auch die Vermittlung von
Künstlern. Die KSK hatte sich diese Argumentation des BSG zu eigen
gemacht und zieht nun auch die als Vertreter der Künstler
tätig werdenden Agenturen, welche lediglich einen Vertrag zwischen
dem Veranstalter und dem Künstler vermitteln und selbst nicht
Vertragspartner des Künstlers werden und auch kein Honorar an
diesen zahlen, zur Künstlersozialabgabe heran. Diese Rechtsprechung
hat das Bundessozialgericht durch Urteil vom 17.04.1996 (3 RK 18/95) und
Urteil vom 16.9.1999 (B 3 KR 7/98) bestätigt.
Anders als bei dem Konzertveranstalter oder der Gastspieldirektion
bedeutet die Eingruppierung der Konzertagentur als "dem Grunde
nach" abgabepflichtiges Unternehmen jedoch - auch nach Auffassung
der KSK - noch nicht, dass die Agentur in jedem Fall auch "der
Höhe nach" abgabepflichtig ist, d.h. in jedem Einzelfall
Künstlersozialabgabe zahlen muss. Insofern ist bei der Agenturen
besonders sorgfältig zwischen der grundsätzlichen
Abgabepflicht und dem tatsächlichen Entstehen der Abgabeschuld zu
unterscheiden.
Zur Ermittlung der Abgabeschuld der Agenturen wendet die KSK folgende
Abgrenzungskriterien an:
a) Künstlersozialabgabe fällt für die Agentur dann nicht
an, wenn die den Vertragssabschluss vermittelnde Konzertagentur an dem
Vertragsschluß weder direkt noch indirekt als Vertreter beteiligt
ist, d.h. wenn sie keine Leistungen erbringt, die über einen reinen
Gelegenheitsnachweis hinausgehen (§ 25 Abs. 3 S. 2 KSVG). Von einem
Gelegenheitsnachweise ist nach Auffassung der KSK nicht auszugehen, wenn
der Vermittler
- am Vertragsschluß beteiligt ist (z.B. durch Unterschrift);
- an Organisation und Vorbereitung der Veranstaltung mitwirkt (z.B. Kartenverkauf, Werbung etc. übernimmt);
- das Künstlerhonorar einzieht oder weiterleitet;
- für den Ausfall der künstlerischen Leistung haftet.
b) Wenn die Agentur hingegen als Vertreter des Künstlers auftritt
und in dessen Namen mit dem Veranstalter einen Vertrag abschließt,
greift nach Auffassung der KSK die Sonderregelung des § 25 Abs. 3
Satz 2 KSVG ein. Danach wäre für diejenigen Entgelte die
Künstlersozialabgabe durch die Agentur zu entrichten, die der
Künstler aus Engagementverträgen erhält, die die
abgabepflichtige Agentur im Namen des Künstlers abschließt.
Dies gilt jedoch dann nicht, d.h. die Agentur hat dann keine Abgabe auf
das Künstlerentgelt zu zahlen, wenn der Vertragspartner des
Künstlers (z.B. der örtliche Veranstalter) ebenfalls ein
abgabepflichtiges Unternehmen ist. Läßt sich also z.B. eine
Marketing-Eventagentur ein Künstlerprogramm über eine Agentur
vermitteln und kommt somit der Veranstaltungsvertrag unmittelbar
zwischen der Eventagentur und dem Künstler zustande, ist nicht die
Künstleragentur, sondern die Eventagentur als dem Grunde nach
abgabepflichtiges Unternehmen auch der Höhe nach abgabepflichtig.
c) Wurde für einen künstlersozialabgabepflichtigen Unternehmer
eine künstlerische Leistung erbracht, das Entgelt jedoch von einem
Dritten geleistet, so besteht infolge der im Jahre 2001 erfolgten
Novellierung des KSVG grundsätzlich keine gesamtschuldnerische
Haftung der Beteiligten mehr. Eine gesamtschuldnerische Leistung besteht
im Ausnahmefall gem. § 25 Abs. 1 S. 2 KSVG lediglich noch dann,
wenn "(...) ein nicht abgabepflichtiger Dritter für
künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen zahlt, die
für einen zur Abgabe Verpflichteten erbracht werden."
Dies kann z.B. der Fall bei Veranstaltungen mit ausländischen
Künstlern in Deutschland sein, wenn die vertraglichen Beziehungen
zwischen dem deutschen Veranstalter und einer ausländischen
Künstlerverleih- oder Produktionsgesellschaft bestehen.
Da die ausländischen Unternehmen i.d.R. im Inland nicht nach dem
KSVG abgabepflichtig sind, ist die Künstlersozialabgabe für
Auftritte, die auf der Grundlage eines mit einem der vorgenannten
ausländischen Unternehmen abgeschlossenen Vertrages erfolgen, vom
deutschen Vertragspartner zu zahlen (§ 25 Abs. 1 S. 2 KSVG). Das im
Einzelfall zu meldende Entgelt hängt dann von der vertraglichen
Gestaltung ab. Soweit dabei der meldepflichtige Vertragspartner (z.B.
Veranstalter) nicht in der Lage ist, das an den Künstler gezahlte
Entgelt zu beziffern (z.B. weil die ausländische
Produktionsgesellschaft hierüber keine Auskunft erteilt, um ihre
Kalkulationsgrundlage nicht offenzulegen), legt die KSK der
Bemessungsgrundlage im Wege der Schätzung 25 Prozent aller an den
ausländischen Vertragspartner geleisteten Zahlungen zu Grunde.
Allerdings kann die KSK auch einen höheren Betrag schätzen,
sofern diesbezüglich Anhaltspunkte bestehen.
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