Welche Zahlungen gelten als Bemessungsgrundlage für die Künstlersozialabgabe?
Bemessungsgrundlage für die Abgabe sind die an selbständige
Künstler und Publizisten gezahlten Honorare. Der Abgabesatz wird
vom Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium der Finanzen entsprechend dem Finanzbedarf der
KSK jeweils für ein Kalenderjahr im voraus festgelegt
Bis 1999 gab es für die vier Kunstbereiche "Wort", "Bildende
Kunst", "Musik" und "Darstellende Kunst" getrennt festgelegte, zumeist
unterschiedliche Abgabesätze.
Seit dem 01.01.2000 gilt ein für alle vier Bereiche einheitlicher
Abgabesatz, welcher im Jahre 2000 4 % betrug. Für das Jahr 2003
beläuft er sich auf 3,8 %. Gemäß Zusage des
Bundesministeriums für Arbeit und Soziales soll die
Vereinheitlichung des Abgabesatzes dazu führen, dass
größere Schwankungen der Abgabesätze zukünftig
nicht mehr zu erwarten seien.
In die Bemessungsgrundlage der Künstlersozialabgabe sind alle in
einem Kalenderjahr an selbständige Künstler und Publizisten
für künstlerische oder publizistische Leistungen oder Werke
geleisteten Zahlungen einzubeziehen. Entgelt ist gem. § 25 Abs. 2
Satz 1 KSVG alles, was der Unternehmer aufwenden muß, um das
künstlerische Werk oder die Leistung zu erhalten oder zu nutzen.
Zum Entgelt gehören daher auch alle Auslagen und Nebenkosten, die
dem Künstler vergütet werden. Ferner zählt zur
Bemessungsgrundlage gem. § 25 Abs 3 S. 2 KSVG auch das Entgelt
für künstlerische Leistungen, die der Schuldner - z.B. der
Veranstalter - für Rechnung des Künstlers an Dritte leistet.
Eine solche Leistung an Dritte liegt beispielsweise vor, wenn
- der abgabepflichtige Veranstalter vom Künstler geschuldete Provisionen zahlt;
- der abgabepflichtige Veranstalter die vom Künstler geschuldete "Ausländersteuer"
einbehält und an das zuständige Finanzamt abführt;
- der abgabepflichtige Veranstalter vertrags- oder weisungsgemäß an eine andere
Person als den Künstler zahlt.
Nicht zur Bemessungsgrundlage gehören lediglich:
- die in einer Rechnung gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer des selbständigen Künstlers;
- Zahlungen an urheberrechtliche Verwertungsgesellschaften;
- im einzelnen nachgewiesene Reisekosten, welche dem Künstler im Rahmen der steuerlichen
Freigrenzen erstattet werden (Fahrtkosten, Verpflegungsmehraufwand, Übernachtungskosten,
Reisenebenkosten, Bewirtungskosten);
- ab 01.07.2001 auch andere steuerfreie Aufwandsentschädigungen (z.B. für Umzugskosten,
Mehraufwendungen bei doppelter Haushaltsführung oder Fahrten zwischen Wohnung und
Arbeitsstätte) im Rahmen der steuerlichen Grenzen sowie die sog. Überleitungspauschale
(2001: max. DM 3.600,00/Jahr), die von öffentlich-rechtlichen Institutionen und anerkannten
gemeinnützigen, mildtätigen und kirchlichen Einrichtungen an nebenberuflich
tätige Ausbilder, Übungsleiter, Chorleiter und Dirigenten gezahlt wird.
- Zahlungen an juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechts (z.B. GmbH, AG,
e.V., öffentlich-rechtliche Anstalten), sofern diese im eigenen Namen handeln.
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