Michow Rechtsanwälte

Informationen zur Künstlersozialversicherung

Auf dieser Seite bietet die Kanzlei Michow Rechtsanwälte, Hamburg, allgemeine Informationen zur Künstlersozialversicherung an.



Die Künstlersozialversicherung
Die Kanzlei

Welche Zahlungen gelten als Bemessungsgrundlage für die Künstlersozialabgabe?

Bemessungsgrundlage für die Abgabe sind die an selbständige Künstler und Publizisten gezahlten Honorare. Der Abgabesatz wird vom Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen entsprechend dem Finanzbedarf der KSK jeweils für ein Kalenderjahr im voraus festgelegt

Bis 1999 gab es für die vier Kunstbereiche "Wort", "Bildende Kunst", "Musik" und "Darstellende Kunst" getrennt festgelegte, zumeist unterschiedliche Abgabesätze.

Seit dem 01.01.2000 gilt ein für alle vier Bereiche einheitlicher Abgabesatz, welcher im Jahre 2000 4 % betrug. Für das Jahr 2003 beläuft er sich auf 3,8 %. Gemäß Zusage des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales soll die Vereinheitlichung des Abgabesatzes dazu führen, dass größere Schwankungen der Abgabesätze zukünftig nicht mehr zu erwarten seien.

In die Bemessungsgrundlage der Künstlersozialabgabe sind alle in einem Kalenderjahr an selbständige Künstler und Publizisten für künstlerische oder publizistische Leistungen oder Werke geleisteten Zahlungen einzubeziehen. Entgelt ist gem. § 25 Abs. 2 Satz 1 KSVG alles, was der Unternehmer aufwenden muß, um das künstlerische Werk oder die Leistung zu erhalten oder zu nutzen. Zum Entgelt gehören daher auch alle Auslagen und Nebenkosten, die dem Künstler vergütet werden. Ferner zählt zur Bemessungsgrundlage gem. § 25 Abs 3 S. 2 KSVG auch das Entgelt für künstlerische Leistungen, die der Schuldner - z.B. der Veranstalter - für Rechnung des Künstlers an Dritte leistet. Eine solche Leistung an Dritte liegt beispielsweise vor, wenn

  • der abgabepflichtige Veranstalter vom Künstler geschuldete Provisionen zahlt;
  • der abgabepflichtige Veranstalter die vom Künstler geschuldete "Ausländersteuer" einbehält und an das zuständige Finanzamt abführt;
  • der abgabepflichtige Veranstalter vertrags- oder weisungsgemäß an eine andere Person als den Künstler zahlt.

Nicht zur Bemessungsgrundlage gehören lediglich:

  • die in einer Rechnung gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer des selbständigen Künstlers;
  • Zahlungen an urheberrechtliche Verwertungsgesellschaften;
  • im einzelnen nachgewiesene Reisekosten, welche dem Künstler im Rahmen der steuerlichen Freigrenzen erstattet werden (Fahrtkosten, Verpflegungsmehraufwand, Übernachtungskosten, Reisenebenkosten, Bewirtungskosten);
  • ab 01.07.2001 auch andere steuerfreie Aufwandsentschädigungen (z.B. für Umzugskosten, Mehraufwendungen bei doppelter Haushaltsführung oder Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte) im Rahmen der steuerlichen Grenzen sowie die sog. Überleitungspauschale (2001: max. DM 3.600,00/Jahr), die von öffentlich-rechtlichen Institutionen und anerkannten gemeinnützigen, mildtätigen und kirchlichen Einrichtungen an nebenberuflich tätige Ausbilder, Übungsleiter, Chorleiter und Dirigenten gezahlt wird.
  • Zahlungen an juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechts (z.B. GmbH, AG, e.V., öffentlich-rechtliche Anstalten), sofern diese im eigenen Namen handeln.

Der Bereich der Künstlersozialversicherung wird schwerpunktmäßig von der Kanzlei Michow & Ulbricht behandelt.

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