Wer gilt als Künstler im Sinne des KSVG?
Künstler im Sinne des KSVG ist gem. § 2 KSVG, wer Musik,
darstellende oder bildende Kunst schafft, ausübt oder lehrt.
Publizist im Sinne des KSVG ist, wer als Schriftsteller, Journalist oder
in anderer Weise publizistisch tätig ist.
Da das Gesetz keine weitergehende Definition des Künstlerbegriffes
enthält, war die Frage, wer als Künstler anzusehen ist und wer
nicht, in der Vergangenheit immer wieder Gegenstand gerichtlicher
Auseinandersetzungen. Die Gerichte haben regelmäßig eine
äußerst weite Auslegung des Künstlerbegriffes
zugelassen. Ein von der Künstlersozialkasse veröffentlichter
Katalog enthält mittlerweile weit über 130 Berufe, die von der
Kasse als künstlerische Berufe iSd KSVG eingestuft werden.
Letztendlich entscheidet jedoch die Berufsbezeichnung alleine noch nicht
abschließend darüber, ob eine künstlerische oder z.B.
eine handwerkliche Tätigkeit vorliegt. Vielmehr stellen die Gericht
darauf ab, ob die ausgeübte Tätigkeit im Einzelfall über
ein ausreichendes eigenschöpferisches bzw. gestalterisches Element
verfügt.
Ohne Relevanz für die Verpflichtung zur Zahlung der
Künstlersozialabgabe ist allerdings die Frage, ob der Künstler
selbst bei der Künstlersozialkasse versichert ist oder nicht.
Ebenso ist es für die Abgabepflicht ohne Belang, ob der
Künstler grundsätzlich zum versicherungspflichtigen
Personenkreis zählt oder nicht. So sind Künstler, die im
wesentlichen im Ausland tätig sind, nicht versicherungspflichtig.
Dennoch unterliegen an sie gezahlte Entgelte der Abgabepflicht nach dem
KSVG.
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